Container aufstellen: Wann brauche ich eine Baugenehmigung?
Ob Sie für einen Container eine Baugenehmigung brauchen, entscheidet nicht der Container, sondern das Bundesland, die Nutzung und der Standort. Diese Seite zeigt die Grenzwerte aller 16 Landesbauordnungen und rechnet vor, welche unserer Container darunter fallen.
Die drei Fragen, die alles entscheiden
Bevor Sie in Tabellen suchen, klären Sie diese drei Punkte. Sie bestimmen in fast allen Bundesländern das Ergebnis.
- Halten sich Menschen dauerhaft darin auf? Ein Raum zum Wohnen, Arbeiten, Unterrichten oder Betreuen ist ein Aufenthaltsraum. In der Mehrzahl der Länder fällt ein Gebäude mit Aufenthaltsraum aus der Verfahrensfreiheit heraus, egal wie klein es ist.
- Gibt es eine Toilette oder eine Feuerstätte? Mehrere Länder nennen Toiletten ausdrücklich als Ausschluss. WC- und Duschcontainer sind dort nie verfahrensfrei.
- Liegt das Grundstück im Innen- oder Außenbereich? Im Außenbereich, also außerhalb bebauter Ortsteile, entfällt die Erleichterung in neun Ländern vollständig. Nordrhein-Westfalen lässt sie dort nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu. In den übrigen gilt eine deutlich kleinere Grenze.
Grenzwerte aller 16 Bundesländer
Die Länder messen unterschiedlich. Ein Teil rechnet in Kubikmetern Brutto-Rauminhalt, ein anderer in Quadratmetern Grundfläche. Ein direkter Zahlenvergleich über alle Länder ist deshalb nicht möglich.
| Bundesland | Vorschrift | Grenze im Innenbereich | Außenbereich | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 50 LBO mit Anhang 1 Nr. 1 a | bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten; nicht für Verkauf oder Ausstellung | bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, gleiche Bedingungen | landesrecht-bw.de, Fassung 16.03.2026 |
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO | bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Vorbehalt zum Aufenthaltsraum | bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, dann ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten und nicht für Verkauf oder Ausstellung | gesetze-bayern.de, Fassung ab 01.05.2026 |
| Berlin | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BauO Bln | eingeschossige Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche, keine Kubikmeter-Grenze | nicht verfahrensfrei | gesetze.berlin.de, Fassung ab 23.07.2026 |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 1 a BbgBO | bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; nicht für Garagen, Ställe, Verkauf oder Ausstellung | nicht verfahrensfrei | bravors.brandenburg.de, Fassung Juni 2026 |
| Bremen | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BremLBO | eingeschossige Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche, auch gewerblich genutzt; Gartengerätehäuser bis 12 m² | nicht verfahrensfrei | transparenz.bremen.de, Fassung 29.05.2024 |
| Hamburg | § 61 HBauO mit Anlage Abschnitt I Nr. 1 a | eingeschossige Gebäude bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt je zugehörigem Hauptgebäude, ohne Aufenthaltsräume | nicht verfahrensfrei | Lesefassung HBauO 2025 der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (nichtamtlich) |
| Hessen | § 63 HBO (baugenehmigungsfrei) mit Anlage Abschnitt I Nr. 1.1 | bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten; nicht für Verkauf oder Ausstellung | keine gesonderte Grenze im Wortlaut der Nummer 1.1 | rv.hessenrecht.hessen.de, Fassung ab 14.10.2025 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a und b LBauO M-V | eingeschossige Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche; zusätzlich bis 40 m² Grundfläche bei Wandhöhe bis 3 m, dann ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten | nicht verfahrensfrei | Landesbauordnung M-V, Ausgabe des Innenministeriums, Stand Juni 2026 |
| Niedersachsen | § 60 Abs. 1 NBauO mit Anhang Nr. 1.1 | bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten; nicht für Verkauf, Ausstellung oder Kfz-Abstellen | bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt, gleiche Bedingungen | VORIS Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 1 a BauO NRW 2018 | bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten | nur wenn einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienend und weder für Verkauf noch Ausstellung, sonst nicht verfahrensfrei | recht.nrw.de, Fassung ab 01.09.2026 |
| Rheinland-Pfalz | § 62 Abs. 1 Nr. 1 a LBauO | bis 50 m³ umbauter Raum, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; nicht für Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände | bis 10 m³ umbauter Raum | Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz |
| Saarland | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO | eingeschossige Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt | nicht verfahrensfrei | recht.saarland.de |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a SächsBO | bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt | nicht verfahrensfrei | revosax.sachsen.de |
| Sachsen-Anhalt | § 60 Abs. 1 Nr. 1 a BauO LSA | eingeschossige Gebäude bis 10 m² Grundfläche, keine Kubikmeter-Grenze | nicht verfahrensfrei | landesrecht.sachsen-anhalt.de |
| Schleswig-Holstein | § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO | bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten; nicht für Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände | bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt | Landesrecht Schleswig-Holstein |
| Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 1 a ThürBO | eingeschossige Gebäude bis 30 m² Grundfläche, keine Kubikmeter-Grenze (bis 23.07.2026 waren es 10 m²) | nicht verfahrensfrei | landesrecht.thueringen.de, Fassung ab 24.07.2026 |
Wie groß sind unsere Container?
Damit Sie die Grenzwerte direkt anwenden können, hier die Außenmaße unserer Container, umgerechnet in Brutto-Rauminhalt und Grundfläche.
| Container | Außenmaße (L × B × H) | Brutto-Rauminhalt | Grundfläche |
|---|---|---|---|
| Lagercontainer 6 ft | 1,98 × 1,97 × 1,91 m | rund 7,5 m³ | rund 3,9 m² |
| Flur- und Verbindungscontainer 16 ft | 4,88 × 2,44 × 2,80 m | rund 33 m³ | rund 11,9 m² |
| Wohn-, Büro-, WC- und Duschcontainer 20 ft | 6,06 × 2,44 × 2,80 m | rund 41 m³ | rund 14,8 m² |
| Messeverkaufscontainer 20 ft | 6,06 × 2,44 × 2,59 m | rund 38 m³ | rund 14,8 m² |
| Doppelcontainer, zwei gekoppelte Module | 6,06 × 4,88 × 2,80 m | rund 83 m³ | rund 29,6 m² |
Was das praktisch bedeutet
- Lagercontainer 6 ft: mit 7,5 m³ und 3,9 m² liegt er nach unserer Auswertung unter jeder in der Tabelle genannten Grenze, solange er im Innenbereich steht, keinen Aufenthaltsraum enthält und der Bebauungsplan nichts anderes sagt. Das ist der einfachste Fall, ersetzt aber nicht die Rückfrage bei Ihrer Bauaufsicht.
- Wohn- und Bürocontainer 20 ft: mit rund 41 m³ liegt er zwar unter der 75-Kubikmeter-Grenze mehrerer Länder, enthält aber einen Aufenthaltsraum. In den meisten Ländern ist er damit genehmigungspflichtig. In Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt scheitert er zusätzlich an der Grenze von 10 m² Grundfläche, denn er misst 14,8 m². Rechnen Sie mit einem Bauantrag.
- WC- und Duschcontainer: Toiletten sind in mehreren Ländern ausdrücklich vom verfahrensfreien Kleinbau ausgenommen. Hier ist ein Bauantrag der Regelfall.
Messeverkaufscontainer: Acht Länder nehmen Gebäude für Verkaufs- und Ausstellungszwecke ausdrücklich von der Erleichterung aus, darunter Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Genau darum geht es beim Messecontainer. - Doppelcontainer: mit rund 83 m³ überschreitet er auch die großzügigsten Grenzen. Immer genehmigungspflichtig.
- Alles im Außenbereich: In neun Ländern ist die Erleichterung dort gar nicht anwendbar, in Nordrhein-Westfalen nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Dann zählt zusätzlich, ob das Vorhaben nach dem Baugesetzbuch überhaupt zulässig ist.
Sonderfall Baustelle
Container, die während der Bauzeit auf der Baustelle stehen, sind ein eigener Tatbestand. Alle 16 Länder stellen Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünften frei, ohne Größengrenze. Die Freistellung gilt, solange die Baustelle besteht. Nur Hessen bindet sie im Wortlaut ausdrücklich an den Abschluss der Bauarbeiten.
| Bundesland | Baustellencontainer geregelt in | Aufenthaltsraum bei der Kleingebäude-Ziffer Nr. 1 a |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Anhang 1 Nr. 10 b, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | im Innenbereich kein Ausschluss im Wortlaut, im Außenbereich schließt er die Freiheit aus |
| Berlin | § 61 Abs. 1 Nr. 13 a, ausdrücklich auch Baustellenbüros und nicht dem Wohnen dienende Unterkünfte | im Wortlaut nicht als Ausschluss genannt, maßgeblich ist die Grundfläche |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Bremen | § 61 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | im Wortlaut nicht als Ausschluss genannt, maßgeblich ist die Grundfläche |
| Hamburg | Anlage Nr. 13 a. Zusätzlich Nr. 15 a für Personalcontainer im Hafengebiet und in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie Nr. 15 b für Schlaf- und Bürocontainer auf Baustellen, dort höchstens zwei gestapelt | schließt Verfahrensfreiheit nach Nr. 1 a aus, die Container-Ziffer Nr. 15 greift gesondert |
| Hessen | Anlage Abschnitt I Nr. 11.9, Baustelleneinrichtungen bis Abschluss der Bauarbeiten, einschließlich Unterkünfte und Toilettenanlagen | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 61 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt die 40-m²-Variante aus, die 10-m²-Variante stellt nicht darauf ab |
| Niedersachsen | Anhang Nr. 11.17, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Rheinland-Pfalz | § 62 Abs. 1 Nr. 9 b, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Saarland | § 61 Abs. 1 Nr. 10 b, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | im Wortlaut nicht als Ausschluss genannt, Einzelfall mit der Bauaufsicht klären |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | im Wortlaut nicht als Ausschluss genannt, Einzelfall mit der Bauaufsicht klären |
| Sachsen-Anhalt | § 60 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | im Wortlaut nicht als Ausschluss genannt, Einzelfall mit der Bauaufsicht klären |
| Schleswig-Holstein | § 61 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | schließt Verfahrensfreiheit aus |
| Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 13 a, Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünfte | im Wortlaut nicht als Ausschluss genannt, Einzelfall mit der Bauaufsicht klären |
Wie lange darf ein Container stehen?
Eine allgemeine Zeitgrenze für aufgestellte Raumcontainer gibt es in keiner der 16 Landesbauordnungen. Die verbreitete Aussage, ein Container dürfe drei Monate ohne Genehmigung stehen, findet sich so im Gesetz nicht.
Belegt sind nur punktuelle Fristen für bestimmte Fälle, etwa bauliche Anlagen auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände für höchstens drei Monate. Für Baustellen gilt keine Frist, sondern die Bindung an den Abschluss der Bauarbeiten.
Der Weg zum Bauantrag
- Vorabstimmung: Ein Anruf bei der Bauaufsicht klärt in zehn Minuten, was ein Ratgeber nie klären kann. Fragen Sie nach Verfahrensfreiheit, Bebauungsplan und Abstandsflächen für Ihr Flurstück.
- Unterlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, je nach Land Brandschutz- und Entwässerungsnachweis.
- Bauvorlageberechtigung: Den Antrag unterschreibt ein Entwurfsverfasser mit entsprechender Berechtigung, in der Regel Architekt oder Bauingenieur.
- Dauer: Je nach Land und Verfahren wenige Wochen bis mehrere Monate. Planen Sie den Liefertermin danach, nicht umgekehrt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Container eine Baugenehmigung?
Das hängt von Bundesland, Nutzung und Standort ab. Enthält der Container einen Aufenthaltsraum zum Wohnen oder Arbeiten, ist er in den meisten Ländern genehmigungspflichtig. Die Grenzen für verfahrensfreie Gebäude liegen zwischen 30 m³ Brutto-Rauminhalt (Hamburg, Hessen) und 75 m³ (unter anderem Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen), einige Länder rechnen in Quadratmetern Grundfläche. Ein 20-Fuß-Container hat rund 41 m³ und 14,8 m².
Braucht ein Baucontainer auf der Baustelle eine Baugenehmigung?
Nein. Alle 16 Bundesländer stellen Baustelleneinrichtungen einschließlich Unterkünften ohne Größengrenze frei, solange die Baustelle besteht. Hessen bindet die Freistellung im Wortlaut ausdrücklich an den Abschluss der Bauarbeiten.
Wie lange darf ein Container ohne Genehmigung stehen?
Eine allgemeine Zeitgrenze gibt es in keiner der 16 Landesbauordnungen. Die verbreitete Aussage, drei Monate seien genehmigungsfrei, steht so nicht im Gesetz. Belegt sind nur Fristen für Einzelfälle, etwa höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände. Auf Baustellen gilt die Bindung an die Bauzeit.
Sind WC- und Duschcontainer genehmigungsfrei?
Außerhalb von Baustellen in der Regel nicht. Mehrere Länder nehmen Gebäude mit Toiletten ausdrücklich von der Verfahrensfreiheit aus, darunter Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Ein Bauantrag ist der Regelfall.
Welche Unterlagen gehören zum Bauantrag für einen Container?
Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Standsicherheitsnachweis, je nach Land auch Brandschutz- und Entwässerungsnachweis. Unterschreiben muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, in der Regel Architekt oder Bauingenieur. Das Verfahren dauert je nach Land wenige Wochen bis mehrere Monate. Auf Wunsch übernimmt SSC den Bauantrag.
Wir liefern nicht nur den Container. Auf Wunsch übernehmen wir das Komplettpaket mit Bauantrag, Statik, Tiefbau, Brandschutz und Anschluss. Sagen Sie uns Standort und Nutzung.
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Weitere Ratgeber
Stand 09/2026. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Landesbauordnungen ändern sich laufend, mehrere der genannten Fassungen sind erst 2026 in Kraft getreten. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihres Bauamts für Ihr konkretes Grundstück. Die Angaben zu Hamburg stammen aus der von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen veröffentlichten Lesefassung, die dort selbst als nichtamtlich bezeichnet wird; die Angaben zu Mecklenburg-Vorpommern aus der Ausgabe des Innenministeriums, weil das Landesrechtsportal nicht abrufbar war.